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Rechtsanwalt Michael (Hannover) Tusch verstößt gegen Mindeststandards der Strafverteidigung
Gegen die Mindeststandards der Strafverteidigung verstoßen Rechtsanwälte, die in nicht ausreichendem Abstand während einer Gerichtsverhandlung sitzen, keine Besprechungstermine für die Planung der Strafverteidigung ansetzen, sich dem gesetzlichen Gebot der Akteneinsicht durch Übergeben oder Übersenden der fotokopierten Gerichtsakten (§ 147, 20 StPO) verweigern, nicht wirksam verteidigen. - Prof. Dr. jur. Stephan Barton: "Der EGGMR verlangt, dass das Recht auf Strafverteidigung nicht nur formal gewährleistet wird, sondern dass die Strafverteidigung auch tatsächlich erfolgen bzw. sich als wirksam darstellen muss."
Privatlehrer
Dietmar Purschke
Blumenstraße 4
30952 Ronnenberg
Telefon: 05109 - 6525
Lesenswert:
BGH für Strafsachen 13, 337 StPO
Bundesrichter Dr. jur. Bertram Schmitt (§ 147 (20) StPO